Von Christian Gasche
„Darf ich das eigentlich?" Die Frage kommt fast immer erst nach dem ersten Karton. Die Großmutter ist gestorben, die Wohnung wird aufgelöst, und zwischen Geschirr und Kleidung liegen Fotoalben, Briefe, ein Poesiealbum aus den 1950er Jahren. Der Impuls, das zu digitalisieren, bevor es verloren geht, ist stark. Fast ebenso stark ist die Unsicherheit, die kurz darauf einsetzt: Darf ich Fotos von Verstorbenen scannen und mit einer KI verarbeiten lassen? Darf ich sie später in einer Familienchronik zeigen, vielleicht sogar online?
Dieser Ratgeber ordnet die wichtigsten rechtlichen Grundsätze ein, die dabei eine Rolle spielen, die Haushaltsausnahme der Datenschutz-Grundverordnung und das postmortale Recht am eigenen Bild. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für alles, was über die private, familiäre Nutzung hinausgeht, insbesondere für Veröffentlichungen mit größerer Reichweite, lohnt sich vorab der Blick eines Anwalts.
Die Datenschutz-Grundverordnung gilt nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine natürliche Person „zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten". Wer die Briefe der eigenen Großmutter für sich selbst und die eigene Familie digitalisiert, bewegt sich in genau diesem Bereich. Kein Bußgeldrisiko, keine Informationspflichten gegenüber den im Text genannten Personen, keine Auftragsverarbeitungsverträge. Das ist eine spürbare Entlastung gegenüber dem Eindruck, den die DSGVO-Debatte der letzten Jahre oft hinterlassen hat.
Entscheidend ist das Wort „ausschließlich" im Gesetzestext selbst. Sobald die Verarbeitung über den rein privaten Kreis hinausgeht, endet die Ausnahme. Der Europäische Gerichtshof hat das im sogenannten Lindqvist-Urteil präzisiert: Werden Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich gemacht, etwa durch eine öffentliche Webseite oder einen offenen Social-Media-Post, greift die Haushaltsausnahme nicht mehr. Ein passwortgeschützter Bereich für die eigene Familie gilt dagegen in aller Regel noch als privat. Wo genau die Grenze bei einer geteilten Cloud oder einem Familienarchiv mit mehreren eingeladenen Nutzern verläuft, ist im Einzelfall zu prüfen, insbesondere wenn der Kreis der Zugriffsberechtigten wächst oder unklar wird. Wer Dokumente mit Informationen über Dritte digitalisiert, etwa Briefe, in denen Nachbarn oder entfernte Verwandte namentlich vorkommen, findet dazu vertiefende Hinweise im Ratgeber zu DSGVO und KI-Verordnung bei Familienbriefen.
Solange ein Familienarchiv privat bleibt, ist es kein Datenschutzfall. Sobald es öffentlich wird, ist es einer.
Neben der DSGVO gilt für Fotografien ein zweites, älteres Regelwerk: das Kunsturhebergesetz. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich gezeigt werden. Nach deren Tod bleibt dieses Recht für zehn Jahre bestehen. In dieser Zeit können nur die Angehörigen einwilligen, und zwar der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gemeinsam mit den Kindern der verstorbenen Person. Existieren weder Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder, sind es die Eltern. Erst nach Ablauf der zehn Jahre entfällt dieses Erfordernis.
Wichtig für die private Praxis: Auch dieses Recht betrifft in erster Linie die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung, nicht das bloße Digitalisieren für den eigenen Gebrauch. Wer ein Foto der verstorbenen Großmutter scannt und in der eigenen, geschlossenen Familienchronik verwendet, bewegt sich in einem anderen rechtlichen Rahmen als jemand, der dasselbe Bild auf einer öffentlichen Webseite zeigt. Erst bei Letzterem stellt sich die Frage nach der Einwilligung der Angehörigen ernsthaft.
Zehn Jahre, zwei Gruppen: Innerhalb der ersten zehn Jahre nach dem Tod entscheiden Ehegatte oder Lebenspartner gemeinsam mit den Kindern über die Veröffentlichung eines Bildnisses. Gibt es beide nicht, entscheiden die Eltern. Nach Ablauf der zehn Jahre ist keine Einwilligung mehr erforderlich, unabhängig davon, wer noch lebt.
Zwei Situationen tauchen in der Beratungspraxis besonders häufig auf. Die erste: Dürfen Fotos noch lebender Verwandter in einer privaten Chronik gezeigt werden? Grundsätzlich gilt auch hier die Haushaltsausnahme, solange die Chronik im familiären Kreis bleibt. Wird sie größer verteilt oder gar veröffentlicht, braucht es die Einwilligung der abgebildeten Personen selbst, nicht nur eine gute Absicht.
Die zweite Situation betrifft Briefe, in denen Informationen über Dritte stehen, eine Krankheit, ein Seitensprung, ein Zerwürfnis. Solche Inhalte fallen in der rein privaten Verarbeitung ebenfalls unter die Haushaltsausnahme. Sensibel wird es, sobald ein Familienarchiv wächst, geteilt oder gar öffentlich zugänglich gemacht wird. Dann verdienen gerade besonders sensible Informationen, etwa zu Gesundheit oder Herkunft, besondere Zurückhaltung, unabhängig davon, ob die DSGVO im technischen Sinne greift oder nicht. Der gesunde Menschenverstand reicht hier oft weiter als jede Paragrafenlektüre.
Eine dritte Frage betrifft Cloud-Dienste: Ändert sich etwas, wenn das Familienarchiv nicht auf der eigenen Festplatte liegt, sondern bei einem Anbieter in der Cloud? Rechtsprechung und Literatur behandeln diesen Fall nicht abschließend einheitlich. Solange der Anbieter die Daten ausschließlich im Auftrag verarbeitet und der Zugriff weiterhin auf den privaten Kreis begrenzt bleibt, spricht viel dafür, dass die Haushaltsausnahme bestehen bleibt. Wer hier auf Nummer sicher gehen will, sollte das im Zweifel anwaltlich prüfen lassen, statt sich auf eine Vermutung zu verlassen.
Unabhängig von der rechtlichen Einordnung des eigenen Archivs verarbeitet Transkriber selbst Daten DSGVO-konform: Die Server stehen in Deutschland, Dokumente werden nur für die Dauer der Verarbeitung und Speicherung im eigenen Archiv vorgehalten, und Nutzer können ihre Inhalte jederzeit löschen. Das ändert nichts daran, dass Nutzer für den Inhalt der von ihnen hochgeladenen Dokumente selbst verantwortlich bleiben. Es bedeutet aber, dass die technische Verarbeitung selbst kein zusätzliches Risiko schafft.
Fünf Fragen lohnen sich, bevor Inhalte einer Familienchronik über den privaten Kreis hinausgehen.
Bei der letzten Frage endet dieser Ratgeber und beginnt die Zuständigkeit eines Anwalts.
Dieser Beitrag ordnet öffentlich zugängliche rechtliche Grundsätze verständlich ein, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Unsicherheit, insbesondere vor einer Veröffentlichung außerhalb des privaten Kreises, empfiehlt sich der Rat einer Fachanwältin oder eines Fachanwalts für Datenschutzrecht.
Die meisten Familienarchive bleiben genau dort, wo sie anfangen: im privaten Kreis, unter Menschen, die sich kennen. Für diesen Fall ist die Rechtslage klarer, als die meisten befürchten.
Gilt die DSGVO, wenn ich Familienfotos nur für mich selbst digitalisiere? Nein. Nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO gilt die Verordnung nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken. Sobald Inhalte veröffentlicht oder einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden, endet diese Ausnahme.
Darf ich Fotos meiner verstorbenen Großmutter online stellen? Innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod ist dafür nach § 22 KUG die Einwilligung der Angehörigen erforderlich, also des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners gemeinsam mit den Kindern, hilfsweise der Eltern. Für die rein private Nutzung, etwa in einer geschlossenen Familienchronik, stellt sich diese Frage in der Regel nicht.
Was gilt für Fotos von noch lebenden Verwandten? Solange die Nutzung im privaten, familiären Rahmen bleibt, greift die Haushaltsausnahme der DSGVO. Bei einer Veröffentlichung oder Weitergabe an einen größeren Personenkreis ist die Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich.
Ist es ein Problem, wenn in digitalisierten Briefen Informationen über Dritte stehen? Für die rein private Verarbeitung nicht im rechtlichen Sinne. Sensible Informationen über Gesundheit, Beziehungen oder Herkunft verdienen aber unabhängig davon Zurückhaltung, besonders wenn ein Archiv wächst oder geteilt wird.
Wie geht Transkriber selbst mit meinen hochgeladenen Daten um? Die Verarbeitung erfolgt auf Servern in Deutschland, DSGVO-konform, mit der Möglichkeit, eigene Inhalte jederzeit zu löschen. Die inhaltliche Verantwortung für hochgeladene Dokumente liegt weiterhin bei den Nutzerinnen und Nutzern selbst.
Nein. Nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO gilt die Verordnung nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken. Sobald Inhalte veröffentlicht oder einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden, endet diese Ausnahme.
Innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod ist dafür nach § 22 KUG die Einwilligung der Angehörigen erforderlich, also des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners gemeinsam mit den Kindern, hilfsweise der Eltern. Für die rein private Nutzung, etwa in einer geschlossenen Familienchronik, stellt sich diese Frage in der Regel nicht.
Solange die Nutzung im privaten, familiären Rahmen bleibt, greift die Haushaltsausnahme der DSGVO. Bei einer Veröffentlichung oder Weitergabe an einen größeren Personenkreis ist die Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich.
Für die rein private Verarbeitung nicht im rechtlichen Sinne. Sensible Informationen über Gesundheit, Beziehungen oder Herkunft verdienen aber unabhängig davon Zurückhaltung, besonders wenn ein Archiv wächst oder geteilt wird.
Die Verarbeitung erfolgt auf Servern in Deutschland, DSGVO-konform, mit der Möglichkeit, eigene Inhalte jederzeit zu löschen. Die inhaltliche Verantwortung für hochgeladene Dokumente liegt weiterhin bei den Nutzerinnen und Nutzern selbst.
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